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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines
1. Die anschließenden AGB gelten für den sämtlichen Geschäftsverkehr der Firma ” Lyné Photography”.
Sie gelten als verbindlich, solange es keine umgehenden Einsprüche gibt. Sonderabsprachen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen, werden nur mit schriftlicher Bestätigung anerkannt.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen
Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, elektronischeStehbilder in digitalisierter Form, Videos, Dateien usw.)

3. Die Angebote des Fotografen sind –sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend und unverbindlich.

Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail,etc.) wie auch mündlich erfolgen.

4. Der Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags, eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

II. Urheberrecht
1. "Lichtbilder" und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG.

Alle Urheber-und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich (wenn nicht anders vereinbart) nur für den privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen über.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten,
wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.

6. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem –dem Fotografen bekannten –Vertragszweck erforderlich sind.
7. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
8. Alle Originaldateien verbleiben beim Fotografen.

9. Bei Verletzung der Urheber-und/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§87 Abs2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§87 Abs1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu.

III. Honorare, Eigentumsvorbehalt
1. Dem Fotografen stehen für seine Leistungen ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zu; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind, wenn nicht in einem Pauschalangebot enthalten, sonst vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf das Honorar ohne Mehrwertsteuer aus.
2. Mit Zustandekommen des Vertrags wird eine Anzahlung iHv 30% der vereinbarten Vergütung fällig.
3. Die Kosten für die Hochzeitsreportage müssen per Vorkasse gezahlt werden oder sind, wenn nicht anders vereinbart, am Tag der Hochzeit in Bar zu begleichen. Bei Präsentationsprodukten ( z.B. Fotobücher) ist eine Anzahlung von 50% zu entrichten.
4. Das Honorar ist spätestens binnen 30 Tage nach Rechnungseingang zu zahlen, soweit keine andere Zahlungsfrist angegeben ist.

Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Im Falle eines Zahlungverzuges ist das Honorar mit 10% p.a. zu verzinsen.

Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen.
5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
6. Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
Dem Auftraggeber ist der Stil des Fotografen bekannt. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

IV. Haftung
1. Der Fotograf verwahrt die Lichtbildnisse sorgfältig. Er ist berechtig die von ihm aufbewahrte Negative nach einem Jahr seit Beendigung

des Auftrags zu vernichten.
2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen
der Hersteller des Fotomaterials.
3. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
4. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage
oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.

V. Nutzungsrechte/ Persönlichkeitsrechte
1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den privaten Gebrauch. Die Vervielfältigung und
die Weitergabe an Dritte werden für private Zwecke eingeräumt. Eine kommerzielle Nutzung sowie eine kommerzielle und/oder öffentliche, nicht private Wiedergabe sind nicht gestattet( ausgenommen gewerbliche Nutzung durch schriftliche Genehmigung).

Eigentumsrechte werden nicht übertragen.

2. Lyné Photography ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche Zustimmung.

VI. Datenschutz

siehe > DATENSCHUTZ


VII. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend im Verhältnis. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.

Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind.
Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen oder Stornierung des bereits gebuchtenTermins durch den Auftraggeber, sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten in Höhe von 30% der vereinbarte Vergütung fällig ( Anzahlung wird einbehalten bzw. verrechnet).

4. Stornierungen werden nur in schriftlicher Form anerkannt.

VIII. Mitwirkungspflicht & Kostenübernahme des Kunden

1.Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotograf alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche etc.). Wird der Fotograf für eine Hochzeit oder sonstige Veranstaltung gebucht, wird der Kunde dem Fotografen eine Person nebst, Kontaktdaten benennen, die ihm während der betreffenden Veranstaltung sowie 3 Stunden vor deren Beginn als verantwortlicher Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung steht.

2.Bei Veranstaltungen, die mehr als 4 Stunden dauern, ist der Fotograf und deren Assistent zudem angemessen mit Speisen und Getränken zu versorgen.

3. Bei Veranstaltungen die eine Anfahrtszeit von über 40Km erfordern, übernimmt der Auftraggeber die Fahrtkosten des Fotografen, weiters, ist der Rückweg (z.B. spätnachts) nicht mehr zumutbar, sind auch die Übernachtungskosten vom Auftraggeber zu übernehmen.


IX. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Der Urheber muss stets vermerkt sein.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
3. Für die Datenspeicherung verwende ich USB-Sticks oder CD-R, die innerhalb der Garantie des Herstellers als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden, die durch das Übertragen von uns gelieferter Daten in einem Computer entstehen, leisten wir keinen Ersatz.
4. Bei Fotoabzügen kann es im Vergleich zu dem digitalen Bild zu geringen Farb- und Kontrastabweichungen kommen.
Dies beruht darauf, dass der Monitor der Kunden evtl. andere Kalibrierungs- und Farbeinstellungen aufweist.

Es stellt daher keinen Reklamationsgrund dar.

X. Schadenersatz, Vertragsstrafe,

1. Der Fotograf haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche, bei bloß leicht fahrlässiger Verursachung sind ausgeschlossen (ausgenommen Personenschaden). Dies gilt nicht für Schäden an vom Vertragspartner zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie Schäden, die durch eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten eingetreten sind.
2. Bei jeglicher unberechtigter (ohne die Zustimmung von Lyné Photography erfolgter) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials zu kommerziellen Zwecken, ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 100,- € pro Bild und Einzelfall.
Dies gilt vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzsprüche.
3. Durch die ZifferVI.1.AGB vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrecht
e begründet.


XI. Schlussbestimmungen
1. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

2. Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Fotografen Lyné Photography .
Die AGB gelten ab dem 01.04.2016

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